Betäubungsmittelstrafrecht
Strafrechtliche Regelungen zum Thema Drogen bzw. Betäubungsmittel finden sich in einem eigenen Gesetz wieder, dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Bei Betäubungsmittedelikten sind spezielle Kenntnisse, die über die allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Kenntnisse hinausgehen, unerlässlich. Das BtMG hält gesonderte Regelungen für die Verfahrenseinstellung, die Rolle des (vor allem geständigen und kooperativen) Beschuldigten sowie die Strafvollstreckung (insbesondere im Zusammenspiel mit Entzug und Therapie) bereit.
Die hohen Strafrahmen, die jedoch nicht nach der Art der Droge bzw. des Betäubungsmittels unterscheiden, bergen ein hohes Risiko, ggf. auch ohne Vorstrafen bei einer einmaligen Tat bereits zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Bereits das Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wird gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Schon ein Tagesausflug in ein Nachbarland, um dort beispielsweise 80 Gramm Marihuana für den Eigengebrauch zu erwerben und dieses nach Deutschland über die Grenze zu bringen, kann also schnell erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Als Person über 21 Jahre riskiert bereits derjenige eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, wer unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren Betäubungsmittel abgibt oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Dabei reicht bereits eine geringe Menge einer Droge aus. Reicht beispielsweise ein 22-jähriger auf einer Party einen Joint an eine noch nicht volljährige Person zum Rauchen weiter, ist der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bereits erfüllt.
Entgegen vielen politischen Bestrebungen nach einer Legalisierung von sog. weichen Drogen wie Haschisch und der immer noch verbreiteten Fehleinschätzung in der Öffentlichkeit, dass der unerlaubte Besitz einer geringen Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch unproblematisch sei, werden Betäubungsmitteldelikte in Deutschland recht konsequent verfolgt. Dennoch lässt sich bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten ein Trend zur Bereitschaft erkennen, verfahrensbeendende Absprachen mit der Verteidigung zu treffen, die für den Beschuldigten bzw. Angeklagten weitaus günstiger sind, als die sonst zu erwartenden Folgen in einem Urteil. Bei Verfahren, wo es um gewerbsmäßiges Handeln und um große Drogenmengen im Kilobereich geht, können so teilweise wesentliche niedrigere Strafen erreicht werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn beispielsweise durch ein vollumfängliches Geständnis und eine evt. darüber hinausgehende Kooperation ein umfangreiches und zeitintensives Hauptverfahren vermieden werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist gem. § 31 BtMG sogar ein Absehen von einer Strafe möglich, solange der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
Vor allem der Konsum von Betäubungsmitteln hat oftmals Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Wird beispielsweise im Rahmen einer Polizeikontrolle und einer daraus resultierenden Blutprobe ein Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt, droht zwar eventuell kein Strafverfahren, doch die Fahrerlaubnisbehörde wird auf den Plan gerufen. Es drohen dann entsprechende Maßnahmen wie der Entzug der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
(© und Autor: Loubal)
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