Graffiti
Sprayen ist für manche eine Leidenschaft, eine künstlerische Berufung oder sogar ein Beruf. Die Bandbreite bei Graffiti reicht von legalen urheberrechtlich geschützten Kunstwerken bis zu strafbaren Schmierereien ohne geistige Schöpfungshöhe. Die meisten Ermittlungsverfahren entstehen, wenn man beim Sprayen auf frischer Tat ertappt wird. Spraydosen, Farbanhaftungen an Kleidung und am Körper sowie das frische Werk am Tatort bilden eine grundlegende Beweislage für die „Cops“. Es kommt dann eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen des „Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ in Betracht. Darunter fällt jede, nicht nur unerhebliche Veränderung. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Sachsubstanz verletzt wurde. Je nach Sachlage können aber auch andere Straftatbestände verwirklicht sein, beispielsweise eine gemeinschädliche Sachbeschädigung im Sinne von § 304 Abs. 2 StGB. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient, nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Dies kann z.B. ein Verkehrsschild sein. Auch ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ist oftmals mit verwirklicht, wenn zum Sprayen widerrechtlich in befriedetes Besitztum eingedrungen wird, z.B. in Fabrikgebäude oder auf ein Bahnhofsgelände. Die Polizei führt dann routinemäßig bestimmte Ermittlungen durch, um weitere Beweise zu sichern. Vielfach führen Hausdurchsuchungen zum Auffinden von weiteren Spraydosen, Blackbooks und Skizzenheften, die dann erst einmal beschlagnahmt werden. Fotos von Graffiti, auch auf Smartphone, Tablets oder PCs sind für die Strafverfolgung sehr interessant. So werden diese digitalen Endgeräte oftmals auch beschlagnahmt und dann ausgewertet. Bei solchen Hausdurchsuchungen kommt es zudem nicht selten zu sog. Zufallsfunden, wie z.B. illegalen Drogen bzw. Betäubungsmitteln und/oder illegalen Waffen. Auch Urheberrechtsverletzungen lassen sich auf den digitalen Endgeräten im Rahmen der Auswertung vermehrt finden. Dann drohen weitere Ermittlungsverfahren.
Während eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, kommen im Jugendstrafrecht überwiegend Arbeitsleistungen oder Jugendarreste zur Anwendung. Vor allem im Wiederholungsfalle können aber auch Jugendstrafen drohen. Da die Beseitigung eines Graffito auf Hauswänden, Autos oder insbesondere Eisenbahnzügen sehr kostspielig sein kann, besteht ein weiteres rechtliches Risiko in enormen Schadenersatzzahlungen. Dies kann im schlimmsten Falle existenzbedrohend werden, wenn einem Täter zahlreiche bislang nicht nachgewiesene Sachbeschädigungen aufgrund von gesicherten Beweismitteln und Tags nunmehr konkret zugeordnet werden können. Eine rechtliche durchdachte Verteidigungsstrategie sollte also nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen beinhalten.
(© und Autor: Loubal)
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