Nebenklage

 

In den Medien wird täglich über Strafverfahren berichtet. Dabei steht in erster Linie der Täter im Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Dies belastet oftmals die Opfer von Straftaten zusätzlich, insbesondere die Opfer von Gewalttaten. Deren Belange gehören ebenso zur Aufklärung einer Straftat, wie die Rolle des Täters. Eine Möglichkeit für Opfer, bestimmte Rechte auch im Strafverfahren wahrzunehmen, ist die sog. Nebenklage.

Die Nebenklage ist in den §§ 395 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Klage einer Person, die durch eine rechtswidrige Tat verletzt wurde. Die Klage wird neben der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft erhoben. Voraussetzung der Nebenklage ist, dass der Verletzte Opfer einer bestimmten Tat geworden ist, z. B. eines versuchten Mordes oder Totschlags, von Körperverletzungsdelikten, einer Nachstellung (Stalking), einer Freiheitsberaubung, einer Verleumdung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Auch die Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können als Nebenkläger auftreten. Der Vorteil der Nebenklage ist, dass dem Nebenkläger und dessen Rechtsanwalt als Beistand die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet ist. Des Weiteren stehen dem Nebenkläger gem. § 397 StPO entscheidende Rechte zu, z. B. das Beweisantragrecht oder das Fragerecht.

Ein verfahrensrechtliches Instrument, welches sich gut mit der Nebenklage verbinden lässt, ist das sog. Adhäsionsverfahren. Danach können Opfer, die durch eine Straftat verletzt wurden, im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) geltend machen, die aus der Straftat erwachsen sind. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Das Strafgericht entscheidet dann im Rahmen des Strafurteils mit über den zivilrechtlichen Anspruch.

(© und Autor: Loubal)


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