Rotlichtverstoß
Zu schnell zu fahren kann schon teuer werden – überfährt man jedoch dabei noch eine rote Ampel, wird es noch problematischer. Gleiches gilt, wenn man beispielsweise zu früh los fährt und die Ampel noch rot zeigt. Dies kann leicht bei solchen Ampelanlagen geschehen, die für mehrere Fahrspuren unterschiedlich geschaltet sind. Ein anderes Fahrzeug bekommt grünes Licht und fährt los, Sie ziehen mit, obwohl es für Sie noch rot ist. Letzteres ist besonders ärgerlich, da die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot ist. Dann drohen ein Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Man spricht dann von einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß. Dieser liegt ebenfalls vor, wenn es, unabhängig von der Länge der Rotphase, zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Damit erhöht sich das Bußgeld. Eine weitere Erhöhung droht bei einem Umfall bzw. einem Schaden.
Von einem sog. einfachen Rotlichtverstoß spricht man hingegen, sofern die Rotphase nicht länger als 1 Sekunde dauert und auch keine Gefährdung stattfindet.
Oftmals werden solche Verstöße, genau wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Abstandsverstoß, durch technische Messverfahren registriert. Erscheint ein solcher Vorwurf des Rotlichtverstoßes ungerechtfertigt, sollte man diesen überprüfen lassen. Aufgrund vieler verschiedener Arten von Messverfahren, technischen Mängeln oder auch Zufallsereignissen besteht immer die Möglichkeit, dass Fehler auftreten. So muss die Gelblichtphase im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausreichend lang sein, um auch ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs anhalten zu können. Zudem können auch Polizeibeamte einen beobachteten Rotlichtverstoß zur Anzeige bringen – solche Beobachtungen sind Momentaufnahmen und daher immer fehlergeneigt. Problematisch können zudem Fälle sein, bei denen eine rote Ampel praktisch umfahren wird, man im Kreuzungsbereich auf eine andere Spur wechselt oder man beim Überfahren einer roten Ampel noch rechtzeitig vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhalten konnte. Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in der Regel jedoch nur durch Akteneinsicht möglich und daher ist anwaltliche Hilfe dringend anzuraten.
Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beträgt regelmäßig nur zwei Wochen und muss unbedingt eingehalten werden. Meist kann bereits nach der Akteneinsicht geklärt werden, ob es begründete Argumente gibt, um gegen das verhängte Bußgeld erfolgreich vorzugehen. Ein eigener Kontakt zu der ermittelnden Behörde, sollte seitens des Betroffenen so weit wie möglich vermieden werden. Denn bereits ein falsch formulierter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Einlassung zur Sache können unter Umständen enorme Probleme bereiten.
(© und Autor: Loubal)
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